Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung

Allgemeines zur Vorsorge
Rechtsgeschäftliche Generalvollmacht
Vorsorgevollmacht für den persönlichen Bereich
Betreuungsverfügung
Patientenverfügung
Vollmacht und Auftrag
„Hausbesuch“ ist kein Problem

Allgemeines zur Vorsorge

Jedermann kann es passieren, dass er durch eine Krankheit oder einen Unfall oder aus Altersgründen nicht mehr in der Lage ist, seine persönlichen Dinge (rechtlich) selber zu regeln. Man ist in diesen Fällen auf die Hilfe anderer angewiesen.

Der Ehegatte oder Lebensgefährte oder ein Kind können in solchen Fällen nicht „automatisch“ einspringen. Das richtige Mittel zur Regelung solcher Notfälle ist die Erteilung von auf den Einzelfall abgestimmten Vollmachten. So wird gesichert, dass nur diejenigen Personen entscheiden und handeln, die man sich selbst ausgewählt hat. Insbesondere wird vermieden, dass Fremde in familiäre Entscheidungen einbezogen werden.

Der Notar berät Sie über alle Arten von vorsorgenden Vollmachten und ähnlichen Verfügungen, die zur Regelung Ihrer Lebensbereiche erforderlich oder zweckmäßig sein können.

Am einfachsten und besten ist es, wenn es eine Person gibt, zu der vollstes Vertrauen besteht. Ist das der Fall, kann regelmäßig eine allumfassende Generalvollmacht sowohl für den vermögensrechtlichen wie auch für den persönlichen Bereich erteilt werden. Unter Ehegatten ist eine solche umfassende Generalvollmacht die Regel.

Es gibt verschiedene Arten von vorsorgenden Vollmachten und Maßnahmen. In der Rechtspraxis ist wegen der Ähnlichkeit der unterschiedlichen Maßnahmen eine gewisse Begriffsverwirrung eingetreten.

Im einzelnen sind folgende Maßnahmen/Rechtsverhältnisse zu unterscheiden:

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Rechtsgeschäftliche Generalvollmacht

Eine uneingeschränkte Generalvollmacht ermöglicht dem B