Allgemeines zu Notarkosten
Notargebühren können nicht nach dem Belieben des Notars erhoben werden oder verhandelt werden, sondern richten sich streng nach dem Gesetz. Maßgebend ist die Kostenordnung, die im gesamten Bundesgebiet gilt. Für die gleiche notarielle Tätigkeit fallen also bei jedem Notar grundsätzlich die gleichen Gebühren an.
Gebührenschuldner ist primär derjenige, dessen Erklärung beurkundet wird. Bei mehreren Beteiligten (z.B. Kaufvertrag) kann man grundsätzlich frei vereinbaren, wer die Kosten trägt. Soweit keine besondere Vereinbarung getroffen wird, schlägt der Notar die Anwendung des Gesetzes vor – bei einem Kaufvertrag trägt damit regelmäßig der Käufer die Kosten der Beurkundung und des Vollzuges, der Verkäufer jedoch die für eine etwa erforderliche Lastenfreistellung entstehenden Kosten.
Der Geschäftswert
Die Notar darf nicht seinen Arbeitsaufwand abrechnen sondern muss seine Gebühr stets nach dem sogenannten Geschäftswert bemessen. Der Geschäftswert richtet sich nach dem wirtschaftlichen Wert der beurkundeten Erklärungen. Folgende Beispiele verdeutlichen dies
- Wird in einem Hauskaufvertrag ein Kaufpreis von 200.000,– EUR vereinbart, so ist dieser Kaufpreis der Geschäftswert;
- Bei Beurkundung eines Testamentes, Erb- oder Ehevertrages ist das Reinvermögen der Beteiligten unter Abzug der Schulden maßgebend;
- Läßt sich ein Wert nicht ermitteln (z.B. bei einer Leitungsdienstbarkeit) ist der Geschäftswert zu schätzen. Das Gesetz sieht für solche Fälle einen Regelgeschäftswert von 3.000,– € vor.
Der Gebührensatz
Die Kostenordnung sieht im wesentlichen vier Arten von Gebühren vor: die doppelte Gebühr, die einfache Gebühr, die halbe Gebühr und die Viertelgebühr.
- Die doppelte Gebühr wird bei Verträgen fällig. Ein Kaufvertrag mit einem Kaufpreis von 200.000,– € löst also z.B. eine Gebühr von 870,– € aus. Beim Kaufvertrag kommen für die Absicherung der Vertragsteile noch Nebengebühren hinzu, so dass für den Kaufvertrag insgesamt (je nach Einzelfall) ca. 1.300,– € an Gebühren anfallen.
- Die einfache Gebühr wird für einseitige Erkärungen, z.B. für ein Testament erhoben. Bei einem Vermögen (mit Schuldenabzug von 50.000,– € ergibt sich beispielsweise ein Gebühr von 165,– €.
- Eine halbe Gebühr fällt z.B. bei Beurkundung von Löschungsentwürfen an. Bei Erstellung eines solchen Entwurfes im Wert von 25.000,– € entsteht also eine Gebühr von 57,50 €.
- Die Fünftelgebühr entsteht z.B. bei Unterschriftsbeglaubigungen. Die Beglaubigung einer Unterschrift unter eine