Allgemeines zu familienrechtlichen Erklärungen

Adoptionen, Sorgeerklärungen, Einwilligungen in die Adoption, Vaterschaftsanerkennungen und ähnliche familienrechtliche Erklärungen, die das Verhältnis der Eltern zu ihrem Kind betreffen, haben rechtlich besonders weitreichende Folgen.

Der Gesetzgeber hat daher vorgesehen, dass solche Erklärungen nur vor einem Notar abgegeben werden können, der über diese weitreichenden Folgen umfassend aufklärt. Erklärungen in diesem Bereich sind zum Teil von Notarkosten befreit; in übrigen fallen in der Regel nur sehr geringe Gebühren an.

Im einzelnen kommen insbesondere folgende familienrechtliche Erklärungen in Betracht:

Adoption Volljähriger

Heiratet z.B. ein Mann eine Frau mit Kindern, deren Vater ein anderer ist, so bestehen zwischen dem Mann und den Kindern zunächst keine verwandtschaftlichen Beziehungen. Diese werden erst über eine Annahme als Kind (Adoption) hergestellt. Maßgeblich hierfür ist das Wohl des Kindes. Zwischen dem Adoptivvater (im Beispiel) und den Kindern muss ein echtes Eltern-Kind-Verhältnis vorliegen. Häufig ist dies z.B. dann der Fall, wenn ein Ehegatte Kinder „in die Ehe mitbringt“, die Ehegatten aber noch gemeinsame Kinder haben.

Die Adoption ist nur möglich, wenn auch die leiblichen Eltern in die Adoption einwilligen. Auch das Kind, das adoptiert werden soll, muss zustimmen (ggf. durch den gesetzlichen Vertreter). Weiter ist bei Gelegenheit der Adoption auch zu klären, wie das Kind künftig heißen soll (Namensrecht). Ein Namenswechsel kann bei älteren (Schul-)Kindern häufig einschneidende Folgen haben.

Die im Zusammenhang mit der Adoption Minderjähriger auftretenden Rechtsfragen stellen sich in jedem Einzelfall neu. Ihr Notar steht Ihnen für Auskünfte jederzeit zur Verfügung.

Adoption Volljähriger

Auch Erwachsene können adoptiert werden. Wie bei der Adoption Minderjähriger muss auch in diesen Fällen ein Eltern-Kind-Verhältnis zwischen Adoptiveltern und dem Adoptivkind bestehen. Erwachsenenadoptionen werden häufig durchgeführt, wenn ein „angeheiratetes“ Kind eines Ehegatten mit dem „neuen Vater“ die gesamte Jugendzeit zusammen ist, aber erst später die volle Konsequenz aus diesem Verhältnis gezogen werden soll.

Die Gerichte, die über die Adoptionen entscheiden, haben gerade bei Erwachsenenadoptionen das Vorliegen eines Eltern-Kind-Verhältnisses genau zu prüfen. Nach dem Willen des Gesetzgebers soll verhindert werden, dass über den Umweg der Adoption erbschaftssteuerliche Vergünstigungen erreicht werden können, die sonst nicht möglich wären.

Insbesondere die mit der Adoption Volljähriger verbundenen namensrechtlichen Fragen können recht kompliziert und in der Konsequenz überraschend sein. Soweit Fragen bestehen, können Sie sich jederzeit mit dem Notar in Verbindung setzen.

Sorgeerklärungen

Sind Eltern bei der Geburt ihres gemeinsamen Kindes nicht verheiratet, können sie durch notarielle Sorgeerklärungen erreichen, dass ihnen die elterliche Sorge für das Kind gemeinsam zusteht.

Soweit ein Elternteil aber mit der gemeinsamen Sorge nicht einverstanden ist, steht die Alleinsorge für das Kind der Mutter zu.

Bitte beachten Sie: Diese Website wurde nach bestem Wissen erstellt. Bitte verstehen Sie, dass wir – insbesondere für die rechtlichen – Hinweise und die Nutzung unseres Angebotes durch Sie keine Haftung übernehmen können! Fragen Sie also im Einzelfall IHREN Notar um Rat.