Grundpfandrechte

Grundschuld und Hypothek
Vollstreckungsunterwerfung
Zweckbestimmungserklärung
Grundschuldzinsen
Löschung der Grundschuld?

Grundschuld und Hypothek

Es gibt zwei Arten von Grundpfandrechten zur Sicherung von (Darlehens-)Forderungen, die Grundschuld und die Hypothek. Die dem Namen nach bekanntere Hypothek gibt es in der Praxis nur noch selten, da sie einen gravierenden Nachteil hat. Die Hypothek wird als Sicherheit für ein bestimmtes Darlehen bestellt und ist mit dessen Rückzahlung verbraucht. Die Grundschuld kann dagegen beliebig oft als Sicherheit für neue Darlehen verwendet werden. Im folgenden wird daher auf nähere Ausführungen zur Hypothek verzichtet.

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Vollstreckungsunterwerfung

Die Grundschuld ermöglicht dem Gläubiger (der Bank) im Ernstfall (also wenn das gesicherte Darlehen nicht zurückbezahlt wird) sehr schnell (also ohne vorherige Klage bei Gericht) den verpfändeten Grundbesitz versteigern zu lassen. Dies wird durch die in der Grundschuldurkunde enthaltene Vollstreckungsunterwerfung erreicht. Die Vollstreckungsunterwerfung in der Grundschuldurkunde umfasst neben dem verpfändeten Grundbesitz auch das sonstige Vermögen des Schuldners. Die Bank kann also, wenn das Darlehen nicht zurückbezahlt wird statt der Versteigerung des Grundstücks z.B. auch Lohnpfändungen vornehmen.

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Zweckbestimmungserklärung

Die sog. Zweckbestimmungserklärung regelt, welche Darlehen/Schulden durch eine Grundschuld gesichert werden. Meist wird von der Zweckerklärung nicht nur dasjenige Darlehen, das Anlass der Grundschuldbestellung war, erfasst, sondern auch künftige Darlehen bei derselben Bank.

Problematisch wird es, wenn durch die Grundschuld fremde Kredite abgesichert werden. Das ist zum Beispiel der Fall, wenn Eltern ihr Haus mit einer Grundschuld für einen Kredit der Tochter belasten. Werden fremde Kredite gesichert, ist in besonderem Maße auf eine eindeutige Formulierung der Zweckbestimmungserklärung zu achten.