Allgemeines

Mehr als jede dritte Ehe scheitert; bei eingetragenen Lebenspartnerschaften gilt Ähnliches (vgl. dazu nachstehend). Es verwundert daher nicht, dass immer mehr Eheleute vor oder während der Ehe einen Ehevertrag abschließen, um im Falle einer Scheidung klare Verhältnisse zu haben und vor bösen Überraschungen verschont zu bleiben. Für den Ehevertrag ist notarielle Beurkundung vorgeschrieben.

Zur Unparteilichkeit verpflichtet, berät der Notar über alle Gestaltungsmöglichkeiten und entwirft einen für den Einzelfall maßgeschneiderten Vertrag, wobei regelmäßig die Fragen der Vermögensaufteilung im Falle der Scheidung (Güterrecht), des Ausgleichs von Rentenanwartschaften (Versorgungsausgleichsrecht) sowie unterhaltsrechtliche Fragen (Unterhaltsrecht) die Hauptrolle spielen.

Meist ist es empfehlenswert einen Ehevertrag zugleich mit erbrechtlichen Regelungen zu verbinden. Zum einen besteht hier – gerade wenn Kinder vorhanden sind – Regelungsbedarf, zum anderen fallen für die erbvertraglichen Regelungen regelmäßig auch keine zusätzlichen Notarkosten an.

Güterstand

Ist kein notarieller Ehevertrag geschlossen, leben die Eheleute im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Dabei bleibt das Vermögen der Ehegatten streng getrennt. Insbesondere haftet auch kein Ehegatte für die Schulden des anderen Ehegatten.

Ein Ausgleich unter den Eheleuten findet nur bei Beendigung des Güterstandes (in der Regel durch Scheidung bzw. Tod) statt. Derjenige Ehegatte, der den höheren Zugewinn erzielt hat muss nach der gesetzlichen Regelung dem anderen Ehegatte einen Ausgleich bezahlen.

Eine Modifizierung des gesetzlichen Güterstandes ist in vielen Fällen empfehlenswert.Beispielsweise kann der gesetzlichen Güterstand zu „ungerechten“ Ergebnissen führen, wenn z.B. ein Grundstück eines Ehegatten während der Ehe plötzlich stark im Wert ansteigt (Ackerland wird zu Baugrund). Diese Werterhöhung wäre im Falle der Ehescheidung voll ausgleichspflichtiger Zugewinn. Der Zugewinnausgleich kann geradezu existenzgefährdende Wirkung haben, wenn das erwirtschaftete Vermögen im Betrieb eines Ehegatten gebunden ist.

Der Zugewinnausgleich kann durch Vereinbarung der Gütertrennung ausgeschlossen werden. Häufig wird es allerdings genügen und empfehlenswert sein, keine strikte Gütertrennung zu vereinbaren, sondern nur leichte Abänderungen des gesetzlichen Güterstandes vorzunehmen. Hierzu sollte in jedem Einzelfall der Rat des Notars in Anspruch genommen werden.

Beim gesetzlichen Güterstand wie auch bei der Gütertrennung haftet kein Ehegatte für die Schulden des anderen Ehegatten. Diese – in der Regel unerwünschte – Folge tritt jedoch bei Vereinbarung des Güterstandes der Gütergemeinschaft ein. Die Gütergemeinschaft, bei der (von geringen Ausnahmen abgesehen) das gesamte Vermögen beider Ehegatten gemeinsames Vermögen wird, wird daher heutzutage fast nie mehr als Güterstand gewählt.

Unterhaltsansprüche

Grundsätzlich ist nach Scheidung einer Ehe jeder Ehegatte für seinen Unterhalt selbst verantwortlich. Nur wenn besondere Gründe vorliegen, besteht eine Verpflichtung zur Unterhaltszahlung des früheren Ehegatten. In den meisten Fällen wird Unterhalt bezahlt, weil ein Ehegatte wegen der Betreuung gemeinsamer Kinder nicht arbeiten kann. Weitere Gründe für Zahlung eines nachehelichen Unterhalts sind z. B. eine während der Ehezeit aufgetretene Krankheit oder das Alter eines Ehegatten.

Gerade wenn die Ehe nur von kurzer Dauer ist, kann dies zu Unterhaltspflichten führen, deren Höhe und Zeit bei Eheschließung nicht absehbar war. Abänderungen der gesetzlichen Regelung über den nachehelichen Unterhalt können vertraglich in gewissen Grenzen vorgenommen werden. Freilich sind die Konsequenzen einschneidend, so dass eine ausführliche und unparteiische Beratung durch den Notar dringend anzuraten ist. Sind gemeinsame Kinder vorhanden bzw. geplant, so ist eine gewünschte  Unterhaltsvereinbarung an den durch die Rechtsprechung hierfür aufgestellten (zum Teil strengen) Grundsätzen zu messen.

Für die Zeit der Ehe – also insbesondere auch während der Zeit zwischen Trennung und Scheidung – sind Unterhaltsverzichtsvereinbarungen für die Zukunft nicht möglich.

Versorgungausgleich

Beim Versorgungsausgleich werden die Aussichten auf Rentenzahlung, die die Ehegatten wärend der Ehezeit erworben haben, behandelt. Die gesetzliche Regelung will insbesondere sicherstellen, dass ein Ehegatte, der sich während der Ehe um die Kindererziehung kümmert und (daneben) keiner eigenen beruflichen Tätigkeit nachgeht, für diese Zeit nicht völlig ohne Rentenansprüche dasteht.

Auch zum Versorgungsausgleich sind Vereinbarungen zulässig, wobei es häufig im Sinne des wirtschaftlich schwächer gestellten Ehegatten sein kann, den Versorgungsausgleich auszuschließen, wenn nur er Versorgungsanwartschaften erwirbt, der andere Ehegatte aber private Altersvorsorge durch Kapitalbildung trifft.

Eingetragene Lebenspartnerschaft

1. Begründung der Lebenspartnerschaft

Nachdem in Bayern ursprünglich die Notare für die Begründung von Lebenspartnerschaften alleine zuständig waren, besteht nunmehr eine Parallelzuständigkeit zwischen Notaren und Standesämtern. Wer seine Partnerschaft beim Notar begründen will, muss vorab eine Bescheingung des zuständigen Standesamtes vorlegen, dass alle erforderlichen Dokumente vorgelegt wurden. Soll die Partnerschaft nicht in den Amtsräumen des Notars oder des Standesamtes begründet werden, kommt regelmäßig nur die Begründung über den Notar in Betracht, da dieser auch Auswärtstermine wahrnehmen kann. Nähere Informationen zur Begründung von Lebenspartnerschaften erhalten Sie über Ihren Notar.

2. Lebenspartnerschaftsvertrag

Gerade für Lebenspartner, die eine eingetragene Lebenspartnerschaft begründen ist ein Partnerschaftsvertrag oft von besonderem Interesse. Wichtig ist zunächst festzuhalten, dass die rechtlichen Regelungen über Zugewinnausgleich, Versorgungsausgleich und Unterhalt für Lebenspartner ebenso gelten wie für Ehegatten. Lebenspartner haben freilich (in aller Regel) keinen Kinderwunsch und sind  beruflich unabhängig und nicht auf das Einkommen des Partners angewiesen. Eingetragene Lebenspartner stellen sich sehr regelmäßig vor, dass sie, wenn die Partnerschaft scheitert, wieder ohne rechtliche Konsequenzen aus der Partnerschaft auseinander gehen wollen. Dies kann ein notarieller Partnerschaftsvertrag leisten; entsprechend hoch ist (im Verhältnis zu Ehegatten) die Quote an solchen Verträgen unter Lebenspartnern.

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