Ehevertrag / Lebenspartnerschaftsvertrag

Allgemeines
Güterstand
Unterhaltsansprüche
Versorgungsausgleich
Eingetragene Lebenspartnerschaft

Allgemeines

Mehr als jede dritte Ehe scheitert; bei eingetragenen Lebenspartnerschaften gilt Ähnliches (vgl. dazu nachstehend). Es verwundert daher nicht, dass immer mehr Eheleute vor oder während der Ehe einen Ehevertrag abschließen, um im Falle einer Scheidung klare Verhältnisse zu haben und vor bösen Überraschungen verschont zu bleiben. Für den Ehevertrag ist notarielle Beurkundung vorgeschrieben.

Zur Unparteilichkeit verpflichtet, berät der Notar über alle Gestaltungsmöglichkeiten und entwirft einen für den Einzelfall maßgeschneiderten Vertrag, wobei regelmäßig die Fragen der Vermögensaufteilung im Falle der Scheidung (Güterrecht), des Ausgleichs von Rentenanwartschaften (Versorgungsausgleichsrecht) sowie unterhaltsrechtliche Fragen (Unterhaltsrecht) die Hauptrolle spielen.

Meist ist es empfehlenswert einen Ehevertrag zugleich mit erbrechtlichen Regelungen zu verbinden. Zum einen besteht hier – gerade wenn Kinder vorhanden sind – Regelungsbedarf, zum anderen fallen für die erbvertraglichen Regelungen regelmäßig auch keine zusätzlichen Notarkosten an.

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Güterstand

Ist kein notarieller Ehevertrag geschlossen, leben die Eheleute im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Dabei bleibt das Vermögen der Ehegatten streng getrennt. Insbesondere haftet auch kein Ehegatte für die Schulden des anderen Ehegatten.

Ein Ausgleich unter den Eheleuten findet nur bei Beendigung des Güterstandes (in der Regel durch Scheidung bzw. Tod) statt. Derjenige Ehegatte, der den höheren Zugewinn erzielt hat muss nach der gesetzlichen Regelung dem anderen Ehegatte einen Ausgleich bezahlen.

Eine Modifizierung des gesetzlichen Güterstandes ist in vielen Fällen empfehlenswert.Beispielsweise kann der gesetzlichen Güterstand zu „ungerechten“ Ergebnissen führen, wenn z.B. ein Grundstück eines Ehegatten während der Ehe plötzlich stark im Wert ansteigt (Ackerland wird zu Baugrund). Diese Werterhöhung wäre im Falle der Ehescheidung voll ausgleichspflichtiger Zugewinn. Der Zugewinnausgleich kann geradezu existenzgefährdende Wirkung haben, wenn das erwirtschaftete Vermögen im Betrieb eines Ehegatten gebunden ist.

Der Zugewinnausgleich kann durch Vereinbarung der Gütertrennung ausgeschlossen werden. Häufig wird es allerdings genügen und empfehlenswert sein, keine strikte Gütertrennung zu vereinbaren, sondern nur leichte Abänderungen des gesetzlichen Güterstandes vorzunehmen. Hierzu sollte in jedem Einzelfall der Rat des Notars in Anspruch genommen werden.

Beim gesetzlichen Güterstand wie auch bei der Gütertrennung haftet kein Ehegatte für die Schulden des anderen Ehegatten. Diese – in der Regel unerwünschte – Folge tritt jedoch bei Vereinbarung des Güterstandes der Gütergemeinschaft ein. Die Gütergemeinschaft, bei der (von geringen Ausnahmen abgesehen) das gesamte Vermögen beider Ehegatten gemeinsames Vermögen wird, wird daher heutzutage fast nie mehr als Güterstand gewählt.

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