Warum ein Testament machen?

„Ehegatten, die ein Haus und Kinder haben brauchen ein Testament“ – diesen oder ähnliche Sätze hat man schon des öfteren gehört. Wer kein Testament macht wird nach den Regeln der gesetzlichen Erbfolge beerbt, die häufig zu unerwünschten Ergebnissen führt.

Haben z.B. Eheleute gemeinsam ein Haus gebaut und stirbt einer der Ehegatten, erben der überlebende Ehegatte und die (ggfls. minderjährigen) Kinder bzw. – soweit keine Kinder vorhanden sind – die Schwiegereltern des Überlebenden. Der überlebende Ehegatte kann dann nicht nach Belieben über das gemeinsame Haus verfügen, es insbesondere belasten oder verkaufen, obwohl gerade diese Verfügungsfreiheit an sich dem gemeinsamen Willen entsprochen hätte.

Häufig ist die Errichtung von Testamenten aber auch darin begründet, das Familienvermögen langfristig zu erhalten. Probleme können sich dabei etwa ergeben, wenn der vorgesehene Erbe Schulden hat, so dass – soweit eine Regelung nicht erfolgt – seine Gläubiger sofort Zugriff auf das ererbte Vermögen hätten.

Über alle rechtlichen Fragen im Zusammenhang mit der Testamentsgestaltung berät der Notar. Notare sind aufgrund ihrer besonderen Ausbildung gerade im Bereich der Testamentsgestaltung ausgesprochene Spezialisten. Aufgrund der notariellen Gebührenordnung sind notarielle Testamente auch (ggf. wesentlich) günstiger als Testamente, die von Rechtsanwälten erstellt wurden.

Notarielles oder handschriftliches Testament?

Dass man ein Testament wirksam handschriftlich errichten kann, ist bekannt. Die handschriftliche Errichtung ist zwar vordergründig „billiger“; die Errichtung eines notariellen Testamentes ist aber keineswegs teuer und hat daneben eine Vielzahl von Vorteilen, von denen nur einige hier aufgeführt seien:

Der Notar berät (Beratung ist bei der Testamentserstellung inbegriffen) umfassend über rechtliche Gestaltungsmöglichkeiten. Es ist gesichert, dass das Ergebnis den Vorstellungen der Testamentsverfasser entspricht, wirksam ist und insbesondere keine ungewollte Bindung eintritt.

Der Notar prüft die Testierfähigkeit bei Abfassung des Testamentes und steht als Zeuge zur Verfügung falls später evtl. Zweifel an der Testierfähigkeit des Erblassers geltend gemacht werden.

Es ist sichergestellt, dass das notarielle Testament im Todesfalle auch tatsächlich gefunden wird.

Das notarielle Testament wird in der Regel einen Erbschein (und damit auch die für den Erbschein entstehenden Kosten) ersparen. Legt man eine Gesamtbetrachtung zugrunde, kommt das notarielle Testament – jedenfalls wenn Grundbesitz vorhanden ist – häufig sogar wesentlich günstiger als ein privatschriftliches Testament (vgl. unten).

Testament, Erbvertrag und Pflichtteil

Testamente werden durch Einzelpersonen errichtet. Ehegatten haben die Möglichkeit gemeinsam zu testieren und ein sog. Gemeinschaftliches Testament bzw. einen Erbvertrag zu errichten. Soweit eine erbrechtliche Bindung erzielt werden soll, ohne dass die Beteiligten verheiratet sind, kann dies durch einen Erbvertrag erfolgen. Erbverträge bedürfen zwingend der notariellen Beurkundung.

Die Grenze der Testierfreiheit, also der Freiheit sein Vermögen an beliebige Personen zu übertragen, bildet das Pflichtteilsrecht. Pflichtteilsberechtigt sind Ehegatte und Kinder sowie – soweit keine Kinder bzw. Enkelkinder vorhanden sind – die Eltern des Erblassers. Der Pflichtteil ist ein Anspruch auf Geldzahlung in Höhe des halben gesetzlichen Erbteils. Setzt also z.B. eine (verwitwete) Mutter von ihren zwei Kindern den Sohn zum Alleinerben ein, so steht der Tochter ein Pflichtteilsanspruch in Höhe von ¼ des Nachlasswertes zu.

Die inhaltlichen Gestaltungsmöglichkeiten, bei denen das Pflichtteilsrecht stets zu berücksichtigen ist, sind vielfältig. Hier sollte im Beratungsgespräch mit dem Notar für jeden Einzelfall die passende Lösung gefunden werden.

Kosten für Testament und Erbvertrag

Die Kosten für Testament bzw. Erbvertrag richten sich nach dem (Rein-)Vermögen (Schulden werden also abgezogen) der Erblasser zum Zeitpunkt der Errichtung. Bei einem Reinvermögen von 100.000,– € kostet ein notarielles Testament 273,– € ein Erbvertrag 546,– € (jeweils zzgl. Schreib- und Portogebühren sowie USt).

Ein Erbschein, der durch das notarielle Testament ersetzt wird, beim handschriftlichen Testament aber noch erforderlich wäre, würde bei einem Vermögen von 100.000,– € eine Gebühr von 546,– € auslösen. Die Gebühr für den Erbschein bemisst sich aus dem Nachlasswert im Todesfall. Ist das Vermögen dann größer als zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung, erhöht sich auch die Gebühr für den Erbschein weiter.

Erbschaftssteuer

Nach dem nunmehr reformierten Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz gelten derzeit die nachfolgend wiedergegebenen Steuerklassen, Prozentbeträge für Steuern und Freibeträge (Stand Mai 2014):

Steuerklassen

Steuerklasse Einordnung
Steuerklasse I 1. der Ehegatte
2. Kinder und Stiefkinder
3. Abkömmlinge der in Nr. 2 genannten Kinder und Stiefkinder
4. Eltern und Voreltern bei Erwerben von Todes wegen
Steuerklasse II 1. Eltern und Voreltern, soweit nicht zu Steuerklasse I gehörig
2. die Geschwister
3. die Abkömmlinge ersten Grades von Geschwistern
4. die Stiefeltern
5. die Schwiegerkinder
6. die Schwiegereltern
7. der geschiedene Ehegatte
Steuerklasse III alle übrigen Erwerber

Prozentsätze

Wert des steuerpflichtigen Erwerbes bis einschl. EUR in Steuerklasse I in Steuerklasse II in Steuerklasse III
75.000,– € 7% 15% 30%
300.000,– € 11% 20% 30%
600.000,– € 15% 25% 30%
6.000.000,– € 19% 30% 30%
13.000.000,– € 23% 35% 50%
26.000.000,– € 27% 40% 50%
über 26.000.000,– € 30% 43% 50%

Freibetrag

Freibetrag Personen, die Freibetrag in Anspruch nehmen
500.000,– € Ehegatte und eingetragener Lebenspartner
400.000,– € Kinder und Stiefkinder und Kinder verstorbener Kinder und Stiefkinder
200.000,– € Enkelkinder und „Stief“-Enkelkinder
100.000,– € die übrigen Personen der Steuerklasse I
20.000,– € die Personen der Steuerklasse II
20.000,– € die Personen der Steuerklasse III (eingetragene Lebenspartner haben höhere Freibeträge)

Die genannten Freibeträge können alle zehn Jahre neu in Anspruch genommen werden, so dass es zweckmäßig sein kann, Vermögenswerte sukzessive auf die nächste Generation zu übertragen. Der Freibetrag von 400.000,– € steht jedem Kind nach jedem Elternteil zu, so dass insgesamt 800.000,– € Freibetrag bei Übertragungen von Eltern auf ein Kind ausgeschöpft werden können.

Über die vorstehend angegebenen Freibeträge hinaus gewährt das Gesetz noch andere Freibeträge, insbesondere den Freibetrag für Betriebsvermögen. Vor Übertragung von Betriebsvermögen auf die nächste Generation sollte jedoch in jedem Falle der Steuerberater hinzugezogen werden.

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