GmbH oder nicht?

Nach wie vor ist die GmbH diejenige Rechtsform, die die meisten Existenzgründer wählen. Allein die praktische Erwägung, dass viele Geschäftspartner des Existenzgründers (Banken, Zulieferer) in der Gründung einer (Kapital-)Gesellschaft ein Seriösitätsmerkmal sehen und die Gesellschaftsgründung geradezu verlangen, macht die Gründung der GmbH oft unerläßlich.

Freilich ist die Entscheidung, welche Rechtsform im jeweiligen Einzelfall die richtige ist, nicht ganz einfach. Oftmals sprechen steuerliche Motive für die Gründung einer Personengesellschaft, z.B. einer GmbH & Co. KG. Vor der Entscheidung über die Rechtsformwahl sollte in jedem Fall mit Notar und Steuerberater Rücksprache gehalten werden.

Für die GmbH (im Vergleich zu einer Gesellschaft des bürgerlichen Rechts – GbR) sprechen insbesondere folgende Gesichtspunkte:

keine persönliche Haftung der Gesellschafter nach Leistung ihrer Einlagen

  • steuerliche Abzugsfähigkeit der Altersversorgung
  • Möglichkeit der Fremdgeschäftsführung
  • ggfls. Sozialversicherung für Selbständige

Gegen eine GmbH sprechen vor allem folgende Punkte:

  • erhöhter Aufwand für Steuer, Bilanz und Buchhaltung (die GmbH muss „leben“ und das kostet Geld)
  • Verluste der GmbH können nicht vom Privateinkommen abgesetzt werden
  • evtl. Steuernachteile insbesondere bei der Erbschaftssteuer

GmbH-Gründung

Die Gründung der Gesellschaft mit beschränkter Haftung erfolgt zu notariellem Protokoll. Gründet nur eine Person die GmbH (sog. Ein-Mann-GmbH) kann der Gesellschaftsvertrag kurz und unkompliziert gefasst werden. Im Hinblick darauf, dass ggfls. weitere Gesellschafter in die GmbH aufgenommen werden, empfiehlt es sich aber regelmäßig, schon bei der Ein-Mann-Gründung Bestimmungen für das Verhältnis mehrerer Gesellschafter aufzunehmen. Mehrkosten entstehen dafür nicht.

Jedenfalls wenn mehrere Personen gründen muss der Gesellschaftsvertrag auf die jeweilige Interessenlage maßgeschneidert werden. Regelmäßig sollte in einem Vertrag dann z.B. genau geregelt werden wann ein Gesellschafter kündigen kann, ob die Anteile frei verkäuflich sein sollen, wie hoch die Abfindung bei Ausscheiden ist und was geschieht, wenn ein Gesellschafter verstirbt.

Der Notar kann diese und andere Fragen mit Ihnen ausführlich besprechen. Er berät über alle im Zusammenhang mit der Gründung auftretenden Fragen und Probleme.

Ist die Gesellschaft gegründet steht der Notar auch im weiteren „Leben“ der GmbH als Berater zur Verfügung. Bei Anpassungen des Gesellschaftsvertrages, Umwandlungen z.B. in die Rechtsform einer Aktiengesellschaft oder sonstige Fragen steht der Notar stets als Ansprechpartner bereit.

Geschäftsführer und Geschäftsführervertrag

Die GmbH wird durch ihre Geschäftsführerin oder ihren Geschäftsführer vertreten. Der Geschäftsführer kann (und ist es meistens) mit einem Gesellschafter personenidentisch sein.

Unabhängig davon, ob Geschäftsführer ein Gesellschafter oder ein angestellter Fachmann ist, braucht die Gesellschaft einen juristisch wasserdichten Geschäftsführer(anstellungs)vertrag.

Auch dieser Geschäftsführervertrag kann durch den Notar entworfen werden. Der Notar wird dabei regelmäßig den Steuerberater der Gesellschaft hinzuziehen, damit der Vertrag auch steuerlich für die Gesellschaft „passt“.

GmbH-Stammkapital/Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt)

a) Mindestkapital

Der Mindestbetrag des Stammkapitals bei Gründung einer GmbH beträgt 25.000,– €. Nach der Novellierung des GmbH-Rechts im November 2008 muss auch bei einer Ein-Personen-Gründung hiervon (zunächst) nur die Hälfte einbezahlt werden.

b) Unternehmergesellschaft

Insbesondere als „deutschen Gegenentwurf“ zur angelsächsischen Limited (ltd.) hat Deutschland im Jahre 2008 auch die Unternehmergesellschaft (UG) eingeführt, die mit einem Stammkapital ab 1,– EUR gegründet werden kann. Da diese Unternehmensform in der Geschäftswelt noch kein besonderes Vertrauen genießt, kann geraten werden, eine „normale“ GmbH jedenfalls dann zu gründen, wenn ein Kapital von mindestens 12.500,– EUR für den Start zur Verfügung steht.  Ist das nicht der Fall, ist die Unternehmergesellschaft freilich eine echte Alternative.

Die UG ist im Prinzip eine GmbH mit geringerem Stammkapital. Sie ist daher so konzipiert, dass auf lange Sicht die UG in eine „normale“ GmbH umgestellt werden soll. Über die Durchführung dieser Umstellung in der Praxis beraten Steuerberater und Notar.

Um die Gründungskosten der UG gering zu halten, hat der Gesetzgeber die Gründung nach sog. Musterprotokoll eröffnet. Dies ist aber nur dann sinnvoll, wenn die Gründung durch nur eine Person erfolgt. Mehrere UG-Gründer sollten unbedingt einen ausführlichen Gesellschaftsvertrag (wie bei der Standard-GmbH) vereinbaren, um ihre gesellschaftsrechtlichen Beziehungen auf sichere Füße zu stellen.

Wer eine UG gründen will, muss bedenken, dass er den Zusatz „haftungsbeschränkt“ (in dieser ausgeschrieben Form) stets in seiner Firma „mitschleppen“ muss. Auch diese Lästigkeit in der Firmierung ist ein Grund, der häufig gegen die Gründung einer UG sprechen wird.

c) „Altgesellschaften“ mit DM-Beträgen

Bei Gesellschaften deren Stammkapital und Stammeinlagen noch auf DM-Beträge lauten, empfiehlt es sich grundsätzlich – schon um die nunmehr zunehmend ungewohnten DM-Beträge auch aus den steuerlichen Unterlagen/Bilanzen der Gesellschaft zu beseitigen – bei anstehenden notariellen Maßnahmen eine Umstellung auf Euro-Beträge vorzunehmen. Zwingend ist eine Euro-Umstellung allerdings nur in bestimmten Fällen, insbesondere bei Kapitalmaßnahmen bei der GmbH.

In jedem Fall steht Ihnen auch bei allen Fragen der Euro-Umstellung der Notar jederzeit als Ansprechpartner zur Verfügung.

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