Allgemeines zur Vorsorge

Jedermann kann es passieren, dass er durch eine Krankheit oder einen Unfall oder aus Altersgründen nicht mehr in der Lage ist, seine persönlichen Dinge (rechtlich) selber zu regeln. Man ist in diesen Fällen auf die Hilfe anderer angewiesen.

Der Ehegatte oder Lebensgefährte oder ein Kind können in solchen Fällen nicht „automatisch“ einspringen. Das richtige Mittel zur Regelung solcher Notfälle ist die Erteilung von auf den Einzelfall abgestimmten Vollmachten. So wird gesichert, dass nur diejenigen Personen entscheiden und handeln, die man sich selbst ausgewählt hat. Insbesondere wird vermieden, dass Fremde in familiäre Entscheidungen einbezogen werden.

Der Notar berät Sie über alle Arten von vorsorgenden Vollmachten und ähnlichen Verfügungen, die zur Regelung Ihrer Lebensbereiche erforderlich oder zweckmäßig sein können.

Am einfachsten und besten ist es, wenn es eine Person gibt, zu der vollstes Vertrauen besteht. Ist das der Fall, kann regelmäßig eine allumfassende Generalvollmacht sowohl für den vermögensrechtlichen wie auch für den persönlichen Bereich erteilt werden. Unter Ehegatten ist eine solche umfassende Generalvollmacht die Regel.

Es gibt verschiedene Arten von vorsorgenden Vollmachten und Maßnahmen. In der Rechtspraxis ist wegen der Ähnlichkeit der unterschiedlichen Maßnahmen eine gewisse Begriffsverwirrung eingetreten.

Im einzelnen sind folgende Maßnahmen/Rechtsverhältnisse zu unterscheiden:

Rechtsgeschäftliche Generalvollmacht

Eine uneingeschränkte Generalvollmacht ermöglicht dem Bevollmächtigten geschäftliche Maßnahmen jeder Art für den Vollmachtgeber zu tätigen und über dessen Vermögen zu verfügen. Der Bevollmächtigte darf also z.B. über Bankkonten verfügen oder sogar das Haus des Vollmachtgebers belasten oder verkaufen. Eine uneingeschränkte Generalvollmacht ist daher absolute Vertrauenssache und sollte nur erteilt werden, wenn der Vollmachtgeber sich „seiner Sache sicher ist“. In der Praxis ist die Generalvollmacht freilich der Regelfall, da etwa zwischen Ehegatten oder Eltern und Kindern regelmäßig ein ausreichendes Vertrauensverhältnis vorhanden ist.

Vorsorgevollmacht für den persönlichen Bereich

Eine Vorsorgevollmacht für den persönlichen Bereich ermöglicht dem Bevollmächtigten, z.B. Einsicht in die Krankenakten des Vollmachtgebers zu nehmen, in weitestgehendem Umfang bei Fragen von Behandlungsmaßnahmen, Operationen oder Transplantationen mitzuentscheiden, den Aufenthalt des Vollmachtgebers zu bestimmen und Besuchsrechte wahrzunehmen.

Insbesondere wenn der Vollmachtgeber mit dem Bevollmächtigten nicht verwandt ist (Lebensgefährten) ist eine solche Vollmacht unbedingt empfehlenswert. Liegt eine Vollmacht vor, haben es auch die behandelnden Ärzte leichter, da dann anstelle des (ggfls. nicht ansprechbaren) Vollmachtgebers eine in weitestem Umfang entscheidungsbefugte Person vorhanden ist, die sich der Vollmachtgeber selbst ausgewählt hat.

Betreuungsverfügung

Eine Betreuungsverfügung ist ein Vorschlag an das zuständige (Vormundschafts-)Gericht, für den Fall, dass eine Betreuung erforderlich ist, eine bestimmte Person zu Ihrem Betreuer zu bestellen. Eine isolierte Betreuungsverfügung kann zweckmäßig sein, wenn Sie nicht bereits frühzeitig eine Vollmacht erteilen wollen und das Handeln des Betreuers von einer staatlichen Stelle überwachen lassen wollen. Soweit Sie allerdings eine rechtsgeschäftliche und persönliche Generalvollmacht erteilen, kann damit regelmäßig auch eine (ergänzende) Betreuungsverfügung verbunden werden.

Patientenverfügung

Eine Patientenverfügung enthält Anweisungen für eine medizinische Behandlung in bestimmten Notfällen. Es kann u.a. geregelt werden, in welchem Umfang Körperfunktionen künstlich aufrecht erhalten werden sollen, ob Transplantationen vorgenommen werden sollen, in welchem Umfang Maßnahmen der passiven und/oder aktiven Sterbehilfe gestattet sein sollen. Die Patientenverfügung wird (missverständlich) auch Patiententestament genannt, obwohl es sich nicht um ein Testament im Rechtssinne handelt. Vordrucke für Patientenverfügungen werden durch verschiedene Organisationen verteilt und finden sich z.B. auch in Apotheken. Selbstverständlich kann auch über den Notar ein Muster bezogen werden.

Vollmacht und Auftrag

Die oben erläuterteten Vollmachten enthalten dem Grunde nach ausschließlich Befugnisse für den Bevollmächtigten. Geregelt wird also, was der Bevollmächtigte gegenüber Dritten tun darf.

Wie der Bevollmächtigte tätig werden soll, also die Vorstellungen und Anweisungen des Vollmachtgebers sind Gegenstand eines gesonderten Auftragsverhältnisses. Die Patientenverfügung (s.o.) enthält solche typischen Anweisungen und Vorstellungen des Vollmachtgebers. Diese können freilich noch in beliebiger Form ergänzt werden. So können rechtsgeschäftliche Anweisungen (z.B. zur Veräußerung von Immobilien für den Notfall) gegeben werden und/oder ergänzende persönliche Anweisungen (z.B. in welchem Pflegeheim ggfls. eine Unterbringung gewünscht wird, Anweisungen zur Art der Bestattung u.a.) abgegeben werden.

„Hausbesuch“ ist kein Problem

Der Notar steht Ihnen jederzeit bei Fragen zur Verfügung. Selbstverständlich kann der Notar auch zu Ihnen nach Hause kommen, wenn der Vollmachtgeber z.B. aus Krankheitsgründen nicht mehr mobil ist. Der Notar wird eine für jeden Einzelfall maßgeschneiderte Regelung entwerfen.

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