Die beste Lösung: eine einverständliche Scheidung

Jede dritte Ehe wird geschieden. Neben den persönlichen Belastungen sind nach der Scheidung häufig alle Beteiligten wirtschaftlich schlechter gestellt als zuvor.

Die schonendste (und kostengünstigste) Lösung stellt die einverständliche Scheidung dar. Die Ehepartner können die wesentlichen Fragen der Scheidung vorab durch notariellen Vertrag regeln. Das Scheidungsgericht kann dann die Scheidung in einem vereinfachten Verfahren aussprechen. Die einverständliche Scheidung erspart Zeit, Kosten und vor allem Nerven.

Der Notar ist als Träger eines öffentlichen Amtes zur Unparteilichkeit verpflichtet. Er wird darauf achten, dass derjenige Ehepartner, der in finanziellen Dingen unerfahren ist, nicht benachteiligt wird. Der Notar wird falsche Vorstellungen der Beteiligten zurechtrücken und dabei stets seine Neutralität wahren. Durch ein offenes und intensives Beratungsgespräch beim Notar können Probleme, die sonst oft zu jahrelangen Scheidungsverfahren führen können, in angemessener Zeit und in für beide Ehepartner ausgewogener Weise gelöst werden.

Was ist zu regeln?

Eine einverständliche Scheidung ist nur dann möglich, wenn sich die Ehegatten in der notariellen Scheidungsvereinbarung mindestens über folgende Punkte geeinigt haben:

  • gegenseitige Einwilligung in die Scheidung
  • Unterhaltszahlungen für gemeinsame Kinder
  • Regelung zum Ehegattenunterhalt
  • künftige Benutzung der ehelichen Wohnung
  • Verteilung des Hausrates

Darüberhinaus können (und sollten) regelmäßig folgende Punkte mit geregelt werden:

  • Aufteilung des Vermögens
  • erbrechtliche Fragen
  • Verteilung der Rentenansprüche (Versorgungsausgleich)

Soweit diese Punkte zu notarieller Urkunde geregelt werden, ersparen sich die Beteiligten eine gerichtliche Entscheidung hierüber. Für das Scheidungsverfahren genügt es dann in fast allen Verfahrenslagen, wenn nur ein Ehegatte durch einen Anwalt vertreten wird.

Zu den vielfältigen Fragen, die im Rahmen einer Scheidungsvereinbarung geregelt werden können, seien hier nur einige kurze Hinweise gegeben, die selbstverständlich ein Beratungsgespräch nicht ersetzen können. Eine ausgewogene Scheidungsvereinbarung kann nur erstellt werden, wenn alle im Zusammenhang mit der Scheidung relevanten Fragen besprochen und geregelt werden.

Zugewinnausgleich

Sind die Ehegatten im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft verheiratet, ist bei Beendigung der Ehe der sog. Zugewinnausgleich durchzuführen. Dabei müssen die Ehegatten den Wert ihres Besitzes zur Zeit der Eheschließung und den aktuellen Wert feststellen. Dann wird ermittelt, um wieviel sich das Vermögen jedes Ehegatten während der Ehe vermehrt hat. Wer eine höhere Vermögensmehrung (Zugewinn) erzielt hat, muss an den anderen einen Ausgleich bezahlen. Ererbtes oder geschenktes Vermögen ist seiner Substanz nach nicht ausgleichspflichtig.

Häufig werden sich Zugewinnausgleichsansprüche an dem durch die Ehegatten gemeinsam errichteten Haus festmachen lassen. Bei einer Scheidung ist dann regelmäßig auch festzulegen, was mit dieser Immobilie geschehen soll. Können sich die Ehegatten in diesem Punkt über die Zahlung eines Ausgleichsbetrages gegen Übertragung der Immobilie einigen, wird man meist auf Zuziehung eines teuren Sachverständigen für Wertermittlung und Berechnung des Zugewinnausgleichs verzichten können.

Versorgungsausgleich

Nach der gesetzlichen Regelung werden Rentenansprüche, die die Ehepartner während der Ehezeit erworben haben, so verteilt, dass jeder gleich viel bekommt. Die Ehegatten können im Einzelfall eine abweichende Regelung treffen. Über eine abweichende Regelung beim Versorgungsausgleich kann z.B. ausgeglichen werden, dass ein Ehegatte bei der Vermögensverteilung mehr bekommen hat, als ihm nach dem Gesetz zugestanden hätte.

Erbrecht

Haben sich Ehegatten bereits getrennt, sind aber noch verheiratet, ist – soweit nicht bereits der Scheidungsantrag bei Gericht gestellt ist und die Ehe nach dem Gesetz geschieden werden darf – beim Tode eines Ehegatten der andere erb- bzw. pflichtteilsberechtigt. Dieses Erb- und Pflichtteilsrecht kann durch notariellen Vertrag beseitigt werden.

Sind gemeinsame Kinder vorhanden und will ein Ehegatte sicherstellen, dass sein Familienvermögen bei einem Todesfall nach der Scheidung in keinem Fall auf den geschiedenen Ehegatten übergeht, sollte eine gesonderte (testamentarische) Regelung getroffen werden. Der Notar steht auch dabei mit ausführlicher Beratung zur Verfügung.

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