Allgemeines zu Lebensgemeinschaften

Viele Paare leben zusammen ohne miteinander verheiratet zu sein. Dafür gibt es vielfältige Gründe: Das Institut der Ehe wird aus schlechten Erfahrungen oder aus prinzipiellen Gründen abgelehnt, die Eingehung der Ehe würde zum Verlust von Rentenansprüchen führen oder man scheut die rechtlichen Konsequenzen einer Ehe (z.B. Unterhaltsansprüche bei Betreuung gemeinsamer Kinder). Freilich ist die nichteheliche Partnerschaft immer noch mit (erbschafts-) steuerlichen Nachteilen verbunden, die derzeit so gravierend sind, dass – zumindest bei älteren Lebensgemeinschaften – ein erheblicher Druck besteht, sich doch zu verheiraten.

Anders als für die Ehe sieht das Gesetz für nichteheliche Partnerschaften keine detaillierten Regelungen vor. Zwar haben die Gerichte auch für nichteheliche Partnerschaften bestimmte Regeln herausgearbeitet, diese sind aber regelmäßig den Lebenspartnern nicht bekannt und entsprechen auch nicht immer ihren Wünschen.

Jedenfalls dann, wenn gemeinsam Grundbesitz erworben werden soll oder ein Partner Investitionen in den Grundbesitz des anderen Partners tätigt, sollten Sie sich unbedingt Gedanken über die rechtliche Gestaltung der Partnerschaft machen. Geregelt werden können z.B. folgende Punkte:

  • Darlehen unter den Partnern z.B. in Verbindung mit Grundbesitz
  • Vorsorge bei Krankheit oder Tod eines Partners
  • Regelungen zu Unterhalt und Versorgung
  • gemeinsame Wohnung und Haushaltsführung

Investitionen in Grundbesitz des Partners, Vermögensfragen

„Steckt“ ein Partner Geld in das Haus des anderen Partners oder stellt er Mittel für die Anschaffung einer Immobilie zur Verfügung, ist regelmäßig zumindest die Vereinbarung eines Darlehens zu empfehlen. Soweit es um die Anschaffung einer Immobilie geht, ist ohnehin ein Notartermin erforderlich. Sie können sich bei dieser Gelegenheit beraten lassen. Will man ganz sicher gehen, kann für das Darlehen eines Partners auch eine Grundschuld eingetragen werden. Der Partner, der das Darlehen zur Verfügung stellt, ist dann rechtlich vollständig einer Bank gleichgestellt.

Auch soweit Grundbesitz nicht betroffen ist, besteht häufig Regelungsbedürfnis. An sich sollten Lebenspartner, die nicht verheiratet sind, vermeiden, gemeinsame Schulden zu machen. Wird dies aber z.B. durch die Bank verlangt, sollte eine klare Regelung zur Aufteilung der Schulden für den Fall einer Trennung getroffen werden.

Werden (größere) „Geschenke“ gemacht, sollte geklärt werden, ob nicht für den Fall der Trennung ein Rückforderungsrecht eingeräumt werden soll.

Haushaltsführung, Mitarbeit im Unternehmen, Wohnung

Häufig hat nur ein Partner der Lebensgemeinschaft eigenes Einkommen, während der andere Partner die Kinder betreut und den Haushalt führt. Die gesetzlichen Regelung zur Absicherung des Partners ohne eigenes Einkommen werden hier oft als unzureichend empfunden und Vereinbarungen zur Absicherung des Partners, der die Kindererziehung übernimmt, getroffen.

Die Mitarbeit eines Partners im Unternehmen des anderen sollte vertraglich geregelt werden.

Wohnen die Partner zur Miete, ist es meist sachgerecht, dass nur ein Partner den Mietvertrag abschließt und der andere Partner ein Nutzungsrecht erhält. Für den Fall der Trennung sollte dann eine klare Regelung getroffen werden, wann die Wohnung durch den nutzungsberechtigten Partner zu räumen ist.

Vorsorgemaßnahmen, Erbrecht

Fast schon unerlässlich ist bei nichtehelichen Partnerschaften eine gegenseitige Bevollmächtigung für den Fall der Erkrankung oder des Unfalls eines Partners. Da die Partner nicht miteinander verwandt sind, kann sonst Auskunft über den Gesundheitszustand oder eine etwaige Einwilligung in Operationen durch den Partner ggfls. nur unter erheblichen Schwierigkeiten erteilt werden.

Sind minderjährige Kinder eines Partners vorhanden, kann die Benennung des anderen Partners zum Vormund zweckmäßig sein.

Die Regelung der Erbfolge durch Erbvertrag mit Rücktrittsmöglichkeit oder Testament kann vorgenommen werden. Problematisch ist dabei allerdings, dass nach derzeitiger Gesetzeslage bei nicht verheirateten Paaren mit erheblicher Erbschaftssteuerbelastung zu rechnen ist.

Sicherheit durch einen Partnerschaftsvertrag

Wenn Partner ihre rechtlichen Beziehungen in einem Partnerschaftsvertrag regeln wollen, sollten sie nicht auf fachkundigen Rat verzichten. Der Notar ist als Vertragsjurist hierfür der ideale Ansprechpartner. Soweit Immobilien betroffen sind, ein Erbvertrag geschlossen werden soll oder eine Zwangsvollstreckungsunterwerfung erklärt werden soll, ist der Vertragsschluss immer zu notarieller Urkunde erforderlich.

Bitte beachten Sie: Diese Website wurde nach bestem Wissen erstellt. Bitte verstehen Sie, dass wir – insbesondere für die rechtlichen – Hinweise und die Nutzung unseres Angebotes durch Sie keine Haftung übernehmen können! Fragen Sie also im Einzelfall IHREN Notar um Rat.