Allgemeines zu Notarkosten

Notargebühren können nicht nach dem Belieben des Notars erhoben werden oder verhandelt werden, sondern richten sich streng nach dem Gesetz. Maßgebend ist die Kostenordnung, die im gesamten Bundesgebiet gilt. Für die gleiche notarielle Tätigkeit fallen also bei jedem Notar grundsätzlich die gleichen Gebühren an.

Gebührenschuldner ist primär derjenige, dessen Erklärung beurkundet wird. Bei mehreren Beteiligten (z.B. Kaufvertrag) kann man grundsätzlich frei vereinbaren, wer die Kosten trägt. Soweit keine besondere Vereinbarung getroffen wird, schlägt der Notar die Anwendung des Gesetzes vor – bei einem Kaufvertrag trägt damit regelmäßig der Käufer die Kosten der Beurkundung und des Vollzuges, der Verkäufer jedoch die für eine etwa erforderliche Lastenfreistellung entstehenden Kosten.

Der Geschäftswert

Die Notar darf nicht seinen Arbeitsaufwand abrechnen sondern muss seine Gebühr stets nach dem sogenannten Geschäftswert bemessen. Der Geschäftswert richtet sich nach dem wirtschaftlichen Wert der beurkundeten Erklärungen. Folgende Beispiele verdeutlichen dies

  • Wird in einem Hauskaufvertrag ein Kaufpreis von 200.000,– EUR vereinbart, so ist dieser Kaufpreis der Geschäftswert;
  • Bei Beurkundung eines Testamentes, Erb- oder Ehevertrages ist das Reinvermögen der Beteiligten unter Abzug der Schulden maßgebend;
  • Läßt sich ein Wert nicht ermitteln (z.B. bei einer Leitungsdienstbarkeit) ist der Geschäftswert zu schätzen. Das Gesetz sieht für solche Fälle einen Regelgeschäftswert von 3.000,– € vor.

Der Gebührensatz

Die Kostenordnung sieht im wesentlichen vier Arten von Gebühren vor: die doppelte Gebühr, die einfache Gebühr, die halbe Gebühr und die Viertelgebühr.

  • Die doppelte Gebühr wird bei Verträgen fällig. Ein Kaufvertrag mit einem Kaufpreis von 200.000,– € löst also z.B. eine Gebühr von 870,– € aus. Beim Kaufvertrag kommen für die Absicherung der Vertragsteile noch Nebengebühren hinzu, so dass für den Kaufvertrag insgesamt (je nach Einzelfall) ca. 1.300,– € an Gebühren anfallen.
  • Die einfache Gebühr wird für einseitige Erkärungen, z.B. für ein Testament erhoben. Bei einem Vermögen (mit Schuldenabzug von 50.000,– € ergibt sich beispielsweise ein Gebühr von 165,– €.
  • Eine halbe Gebühr fällt z.B. bei Beurkundung von Löschungsentwürfen an. Bei Erstellung eines solchen Entwurfes im Wert von 25.000,– € entsteht also eine Gebühr von 57,50 €.
  • Die Fünftelgebühr entsteht z.B. bei Unterschriftsbeglaubigungen. Die Beglaubigung einer Unterschrift unter einen mitgebrachten Text löst (bei einem (Regel-)Geschäftswert von 3.000,– EUR, also wenn die Erklärung keinen eindeutig zuzuordnenden Wert hat) eine Gebühr von 16,50 € aus.

Die Mindestgebühr beträgt derzeit 15,– €.

Nebengebühren, Auslagen

Zu der Beurkundungsgebühr, mit der normalerweise die gesamte Tätigkeit des Notars abgegolten ist, können noch Nebengebühren hinzukommen, wenn der Notar zusätzliche Aufgaben übernimmt. So werden z.B. für die Überwachung von Kaufpreisfälligkeit und Eigentumsumschreibung beim Kaufvertrag zur Absicherung der Vertragsteile weitere Gebühren fällig.

Weiter muss der Notar auch Auslagen für Kopien, Porto und Telefon in Rechnung stellen und die gesetzliche Mehrwertsteuer erheben.

Verbot der Ermäßigung von Gebühren, Kostenprüfung

Dem Notar ist es verboten von den durch die Kostenordnung gesetzlich vorgeschriebenen Gebühren abzuweichen. Weder darf er persönlich Bekannten einen Rabatt gewähren noch darf der Notar bei besonders komplizierten Geschäften eine höhere Gebühr verlangen. Für das gleiche Geschäft fallen also bei jedem Notar die gleichen Gebühren an.

Die Kostenordnung sieht für bestimmte Personen gesetzliche Gebührenermäßigungen vor. Beispielsweise ermäßigen sich die Gebühren für Geschäfte von Gemeinden sowie von Vereinigungen, die mildtätige oder kirchliche Zwecke im Sinne der Abgabenordnung verfolgen, ab Überschreiten eines bestimmten Mindestgeschäftswertes. Wer aufgrund seines geringen Einkommens Prozesskostenhilfe in bekommen würde, kann ggfls. Ratenzahlung in Anspruch nehmen oder sogar von den Notargebühren befreit werden.

Ob der Notar korrekt bewertet hat, wird regelmäßig durch die vorgesetzte Kostenstelle des Notars, die Notarkasse in München überprüft.

Soweit Fragen zu den Notarkosten bestehen, können Sie sich jederzeit an den Notar wenden. Der Notar wird Ihnen gerne auch vorab eine Übersicht über die für eine Beurkundung anfallenden Kosten erstellen oder auf Wunsch einen Auszug aus der Gebührentabelle zur Kostenordnung übersenden.

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