Allgemeines zum e.V.

Die Deutschen gelten als „Vereinsmeier“. Nahezu jeder (volljährige) Deutsche ist Mitglied in einem Verein, sei es ein Sportverein, ein Wohltätigkeitsverein, ein Gesangsverein oder ein sonstiger Verein.

In Vereinen werden z.B. gesellige, sportliche, kulturelle, wohltätige oder berufliche Ziele verfolgt. Vereine können beliebig und frei gegründet werden. Rechtsfähig wird ein Verein aber erst durch Eintragung in das Vereinsregister beim Amtsgericht. Ab diesem Zeitpunkt ist der Verein eingetragener Verein (e.V.).

Der eingetragene Verein ist rechtsfähig, kann also unter seinem Namen klagen und verklagt werden. Der Verein ist insbesondere auch grundbuchfähig; das Vereinsheim kann also z.B. auf den Namen des Vereins im Grundbuch eingetragen werden. Die Haftungsrisiken der für den Verein handelnden Personen sind beim eingetragenen Verein eingeschränkt.

Der Notar berät über die mit der Vereinsgründung zusammenhängenden und im Vereinsleben auftauchenden Rechtsfragen.

Gründung des eingetragenen Vereins

Zur Gründung eines e. V. müssen mindestens sieben Mitglieder eine Gründungsversammlung abhalten. Sie legen die Vereinssatzung fest, unterzeichnen sie, wählen den Vereinsvorstand und erstellen ein Gründungsprotokoll samt Anwesenheitsliste. Ein Gründungsprotokoll können Sie z.B. bei Ihrem Notar erhalten.

Um sicherzustellen, dass bei der Vereinsgründung alle Formalitäten beachtet werden, empfiehlt es sich, schon in der Vorbereitungsphase der Gründung mit dem Notar Kontakt aufzunehmen.

Regelmäßig wird die Satzung des Vereins von anderen Vereinen mit gleichen Zwecken übernommen oder von Fach- bzw. Dachverbänden vorgegeben. Von Fach- und Dachverbänden können regelmäßig rechtlich einwandfreie Satzungsmuster, die auf den Einzelfall abgestimmt sind, bezogen werden. Es empfiehlt sich stets, die Vereinssatzung einerseits vorab durch das Vereinsregister (Rechtspfleger) oder den Notar in rechtlicher Hinsicht prüfen zu lassen. Um die spätere Anerkennung als gemeinnütziger Verein durch das Finanzamt zu gewährleisten, sollte die Satzung auch vorab dem zuständigen Finanzamt für Körperschaften zur Begutachtung vorgelegt werden. Etwaige Zweifel können so frühzeitig ausgeräumt werden. Der Notar steht Ihnen dabei mit Rat und Tat zur Seite. Selbstverständlich kann auch der Entwurf einer Vereinssatzung durch den Notar erstellt werden.

Vertretung des Vereins, Anmeldungen zum Vereinsregister

In der Satzung wird auch geregelt, wie der Verein vertreten wird. Regelmäßig ist es zweckmäßig, in der Satzung festzulegen, dass einzelne Personen des Vorstands alleinvertretungsberechtigt (unterschriftsberechtigt) sind. Gemeinschaftliche Vertretung ist in der Praxis häufig zu unflexibel.

Nach Gründung des Vereins begibt sich der Vorstand in unterschriftsberechtigter Zahl zum Notar und meldet den Verein zum Vereinsregister an. Zur Anmeldung müssen alle Gründungsunterlagen (Original der Satzung mit den Unterschriften von mindestens sieben Gründungsmitgliedern, Gründungsprotokoll samt Anwesenheitsliste) mitgebracht werden. Der Notar reicht die Gründungsunterlagen samt Anmeldung zum Register ein und kümmert sich um den Vollzug der Anmeldung.

Veränderungen im eingetragenen Verein

Wird ein neues Vorstandsmitglied gewählt oder die Satzung des Vereins geändert, muss der Vorstand diese Änderung beim Notar anmelden. Der Notar muss der Anmeldung das Protokoll der Mitgliederversammlung über die Neuwahl/die Satzungsänderung beifügen. Weiter müssen auch Name, Geburtsdatum und Anschrift der Vorstände sowie der Text der Satzungsänderung beigefügt werden.

Bei einer Satzungsänderung müssen der alte und der neue Text der Satzung in der Einladung zur Versammlung wie auch im Versammlungsprotokoll wortgetreu widergegeben werden.

Soweit Fragen – z.B. zur Zulässigkeit der Satzungsänderung oder zu den bei Wahlen zu beachtenden Formalitäten – bestehen, steht der Notar jederzeit als Ansprechpartner zur Verfügung.

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