Allgemeines zur Schenkung

Es wird viel verschenkt. Meist schenken Eltern Vermögensgegenstände an ihre Kinder, die dieses Vermögen ohnehin einmal als Erben übertragen erhalten hätten. Geschenke zu Lebzeiten werden freilich von allen Beteiligten als der schönere und angenehmere Weg der Vermögensübertragung angesehen.

Für Schenkungen gibt es viele Gründe. Beispielsweise sollen Kinder frühzeitig mit Vermögen ausgestattet bzw. frühzeitig in die Verantwortung für das Vermögen eingebunden werden oder auch nur ein steueroptimaler Vermögenstransfer auf die nächste Generation ermöglicht werden.

Rechtlich komplexe Übertragungen von Grundbesitz, Erbanteilen oder GmbH-Geschäftsanteilen oder künftige Schenkungen bedürfen zwingend der notariellen Beurkundung. Entsprechendes gilt für Erb- und Pflichtteilsverzichte. Der Notar ist bei allen Fragen der vorweggenommenen Erbfolge ausgewiesener Spezialist. Zögern Sie also nicht, bei einer Schenkung frühzeitig Kontakt mit dem Notar aufzunehmen und umfassende Beratung in Anspruch zu nehmen.

Schenkungssteuer

Viele Schenkungen sind steuermotiviert. Schenkungssteuer und Erbschaftssteuer sind im Grunde die gleiche Steuer, die im Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz geregelt ist. Nach Vorstellungen des Gesetzgebers soll es keinen Unterschied machen, ob eine Übertragung vor oder nach dem Tod des Schenkers/Erblassers erfolgt.

Folgende Punkte sollte man bei der Erbschafts- und Schenkungssteuer vor allem im Auge haben:

  • Die Höhe der Steuer richtet sich nach dem Wert des übertragenen Vermögens. Grundbesitz wird dabei nunmehr auch mit dem Verkehrswert angesetzt.
  • Wichtig ist die Steuerklasse – je entfernter die Verwandtschaft, desto höher der Steuersatz
  • Schenkungssteuer fällt nur an, wenn die Grenzen der gesetzlichen Freibeträge überschritten sind. Derzeit haben Ehegatten 500.000,– € Freibetrag und Kinder 400.000,– € (nach jedem Elternteil) Freibetrag. Das selbstgenutzte Familienwohnheim kann auf den Ehegatten steuerfrei übertragen werden.
  • Die schenkungssteuerlichen Freibeträge können alle zehn Jahre neu in Anspruch genommen werden. Ist großes Vermögen vorhanden, sollte deshalb unbedingt frühzeitig mit der Vermögensübertragung angefangen werden.

Bitte beachten Sie: Schenkungen können – insbesondere wenn Betriebsvermögen betroffen ist – auch erhebliche sonstige (einkommen-)steuerliche Folgen haben. Holen Sie also ggfls. rechtzeitig fachkundigen Rat durch einen Steuerberater ein.

Der Schenkungsvertrag

Der (notarielle) Schenkungsvertrag ermöglicht verschiedenste Gestaltungsmöglichkeiten. Regelmäßig wird es sachgerecht sein, wenn sich die Eltern bei Übertragung ihres Wohnhauses Wohnungs- oder Nutzungsrechte (Nießbrauch) zurückbehalten. Werden Geschwister ausbezahlt, sind hierüber regelmäßig Vereinbarungen im Übertragungsvertrag zu treffen.

Weiter können die Eltern auch ergänzende Sicherungsmaßnahmen wie z.B. Rückforderungsrechte anordnen. Dadurch kann z.B. gesichert werden, dass der Übernehmer das Elternhaus jedenfalls zu Lebzeiten der Eltern nicht ohne Zustimmung der Eltern verkaufen oder belasten kann.

Der Notar stellt sicher, dass alle im Zuge einer Schenkung abzugebenden rechtlichen Erklärungen, insbesondere Pflichtteilsverzichte abgegeben werden, so dass eine ausgewogene und faire Verteilung und Übertragung des Familienvermögens sichergestellt ist.

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