Was sind Personengesellschaften?

Personengesellschaften sind in erster Linie Gesellschaften des bürgerlichen Rechts (GbR), offene Handelsgesellschaften (oHG), Kommanditgesellschaften (KG) und (mit Einschränkungen) stille Gesellschaften.

Personengesellschaften sind zu unterscheiden von den Kapitalgesellschaften (insb. GmbH und AG) sowie den Vereinen und Genossenschaften.

Anders als bei Kapitalgesellschaften gibt es bei den Personengesellschaften in der Regel mindestens einen persönlich haftenden Gesellschafter, der eine natürliche Person ist.

  • Die Gesellschaft des bürgerlichen Rechts (GbR) ist eine Gesellschaftsform, die sich z. B. eignet, Familien(immobilien)vermögen zu verwalten, eine Arbeitsgemeinschaft (Errichtung eines Gebäudes) oder eine nichteheliche Partnerschaft zu regeln. Gerade wenn es um die Übertragung von Immobilienvermögen (z.B. Geschäftshaus) an die nächste Generation geht, ist die GbR ein Instrument, das der herkömmlichen Miteigentümergemeinschaft in vielen Punkten überlegen ist.
  • Die offene Handelsgesellschaft (oHG) ist die klassische Form einer kaufmännischen Gesellschaft. Eine GbR, die ein kaufmännisches Gewerbe betreibt, ist oHG.
  • Bei der Kommanditgesellschaft (KG) kann sich auch ein Privater, der nicht Kaufmann ist, an einem kaufmännischen Unternehmen unter Beschränkung seiner Haftung (als Kommanditist) beteiligen. Der persönlich haftende Gesellschafter heißt Komplementär. Komplementär kann z.B. auch eine GmbH sein. Dann entsteht eine GmbH & Co. KG, also eine Personengesellschaft, bei der keine natürliche Person persönlich haftet.
  • Bei der stillen Gesellschaft kann sich (z.B.) ein Kapitalgeber an einem Handelsgeschäft beteiligen. Von der stillen Gesellschaft zu unterscheiden ist die Unterbeteiligung, bei der (z.B.) ein Kapitalgeber eine Beteiligung am Gesellschaftsanteil eines anderen erwirbt.

Kapitalgesellschaft oder Personengesellschaft?

Welche Gesellschaftsform im Einzelfall die passende ist, muss in rechtlicher wie in wirtschaftlicher und steuerlicher Hinsicht gut überlegt werden.

Zwar lässt sich die Haftungsbeschränkung regelmäßig am wirksamsten bei einer Kapitalgesellschaft verwirklichen, häufig ist die Wahl der Kapitalgesellschaft aber mit steuerlichen Nachteilen gegenüber einer Personengesellschaft verbunden. Die für Kapitalgesellschaften maßgebenden Formvorschriften sind starrer und verlangen genaue Beachtung. Auch unterliegen die Anforderungen an die Sorgfalt des Geschäftsführers zunehmend strengeren Anforderungen, so dass die an sich gegebene Haftungsbeschränkung in gewissem Umfang wieder ausgehöhlt wird. Eine häufig gewählte Mischform aus GmbH und Personengesellschaft ist die GmbH & Co. KG, die die Haftungsbeschränkung mit den Vorteilen der Personengesellschaft verknüpft.

Regelmäßig werden bei der Rechtsformwahl die steuerlichen Aspekte im Vordergrund stehen. Freilich sollten aber auch die – gerade mit Personengesellschaftsverträgen verbundenen – erb-, familien- und haftungsrechtlichen Fragen genauestens erörtert werden.

Der Notar klärt über die rechtlichen Unterschiede der Gesellschaftsformen auf und verwirklicht unter Beiziehung Ihres steuerlichen Beraters eine optimale Vertragsgestaltung.

Gründung der Personengesellschaft beim Notar?

Der Abschluss des Gesellschaftsvertrages einer Personengesellschaft bedarf grundsätzlich nicht der notariellen Beurkundung; Schriftform genügt hier regelmäßig. Anderes kann jedoch dann gelten, wenn Grundstücke mit betroffen sind oder bestimmte erbrechtliche Regelungen getroffen werden.

Handelsgesellschaften (oHG, KG) müssen in jedem Fall über einen Notar zum Handelsregister angemeldet werden.

Die besondere Komplexität von Personengesellschaftsverträgen und die gerade mit diesen Verträgen verbundenen Risiken erfordern regelmäßig intensive juristische Beratung. Notare sind aufgrund Ihrer besonderen Ausbildung ausgewiesene Spezialisten im Bereich des (Gesellschafts-)Vertragsrechts. Der Notar ist in der Lage den Gesellschaftsvertrag in die besonders sichere Form der notariellen Urkunde zu kleiden und Regelungen aufnehmen, die bei bloßer Schriftform nicht möglich wären. Der Notar ist schon kraft seines Amtes unparteiisch und wird einen für alle Gesellschafter fairen und ausgewogenen Vertrag entwerfen. Die Kontinuität des Amtes des Notars sichert die Beratung der Gesellschaft auch über Generationen hinweg.

Es empfiehlt sich daher – gerade auch im Hinblick auf die moderaten Kosten – den Notar mit der Ausarbeitung des Gesellschaftsvertrages auch dann zu beauftragen, wenn notarielle Beurkundung nicht zwingend vorgeschrieben ist.

Kosten des Notars

Für die notarielle Registeranmeldung einer neu gegründeten Personengesellschaft fallen in der Regel (bei eher geringem Geschäftsvermögen) Gebühren in Höhe von ca. 130,– € an.

Für die Erstellung eines Vertrages über die Errichtung einer Kommanditgesellschaft fallen bei Gesellschaftereinlagen von z.B. 50.000,– € etwa 400,– € zzgl. Nebenkosten an.

Ein GbR-Gesellschaftsvertrag für eine Familien-Vermögensgesellschaft (Immobilien-GbR) kostet bei einem Gesellschaftsvermögen von 250.000,– € ca. 1.070,– € zzgl. Nebenkosten.

Es versteht sich von selbst, dass umfassende Beratung und Betreuung in den Kosten für Vertragsentwurf/Beurkundung eingeschlossen sind!

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